Scheidungsfolgenvereinbarung

Ich möchte mich scheiden lassen. Muss ich deswegen zum Notar?

Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ist nicht immer nötig. Der Vorteil ist jedoch, dass über alle Angelegenheiten, die bereits in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt wurden, das Gericht nicht mehr entscheiden muss, so dass erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten gespart werden können.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung muss von einem Notar beurkundet werden, wenn einer der folgenden Punkte in ihr geregelt wird:

  • Änderung des Güterstandes
  • Ausschluss des Versorgungsausgleichs
  • Regelungen zum Unterhalt (während der Trennungszeit und/oder nach der Scheidung)
  • Übertragung eines Miteigentumsanteils an der gemeinsamen Immobilie auf einen Ehegatten alleine

Welche Punkte regelt man typischerweise in einer Scheidungsfolgenvereinbarung?

In einer Scheidungsvereinbarung können Regelungen zum Güterstand getroffen werden. Man kann beispielsweise die Zahlung des Zugewinnausgleichs ausschließen oder sich auf eine bestimmte Summe einigen, die gezahlt werden soll. Weiterhin kann der Versorgungsausschluss ausgeschlossen werden, so dass Rentenanwartschaften der Ehepartner nach der Scheidung nicht geteilt werden, sondern jeder Partner die eigenen Anwartschaften behält. Häufig werden auch Regelungen zum Unterhalt nach der Ehescheidung getroffen. Weiterhin wird geregelt, was mit der bisherigen Ehewohnung und dem gemeinsamen Hausrat geschieht. Sofern minderjährige Kinder vorhanden sind, lassen sich Umgangsvereinbarungen treffen. Hinsichtlich des Sorgerechtes sind Vereinbarungen möglich, jedoch bleibt fast immer das gemeinsame Sorgerecht bestehen.
Falls man nur einzelne Bereiche regeln möchte und alles Weitere vom Richter entschieden werden soll, ist dies ebenfalls möglich

Was bedeutet Zugewinnausgleich und wie wird er berechnet?

Das Ziel des Zugewinnausgleichs ist, das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen beiden Ehepartnern zu verteilen. Dabei wird verglichen, was jeder zur Hochzeit besaß und was nun jeder besitzt, um herauszufinden, wieviel jeder während der Ehe hinzugewonnen hat. Anschließend wird das, was hinzugewonnen wurde, gleichmäßig zwischen beiden Ehepartnern verteilt.
Ein Beispiel:
Der Ehemann hatte bei der Hochzeit 20.000 € auf seinem Konto, am Stichtag (bei der Zustellung des Scheidungsantrags) beträgt der Kontostand 45.000 €. Der Ehemann hat also einen Zugewinn von 25.000 €. Die Ehefrau hatte bei der Hochzeit nichts auf dem Konto, bei der Scheidung beträgt der Kontostand 35.000 €. Die Ehefrau hat also einen Zugewinn von 35.000 € und damit 10.000 € mehr Zugewinn als der Ehemann. Daher muss sie davon die Hälfte (10.000 / 2 = 5.000 €) als Zugewinnausgleich an den Ehemann zahlen.
In diesem Beispiel wurde nur von einem Konto ausgegangen, damit es möglichst verständlich ist. Grundsätzlich zählt aber alles dazu (z.B. Häuser, Schmuck, Autos, etc.) und muss berücksichtigt werden.

Ich habe von meinen Eltern ein Haus geerbt. Jetzt lassen mein Mann/meine Frau und ich uns scheiden. Hat mein Mann/meine Frau einen Anspruch auf das Haus?

Die gute Nachricht: nein. Eigentümer ist nur derjenige, der im Grundbuch steht. Selbst wenn man lange verheiratet war oder das Haus in der Ehe gekauft/geerbt/geschenkt bekommen hat, gehört dem Partner kein Anteil daran. Wichtig ist aber, dass die Wertsteigerung des Hauses in den Zugewinn fällt. Hat man z.B. vor einigen Jahren ein Haus im Wert von damals 100.000 € von den Eltern geerbt, und ist dieses jetzt 160.000 € wert, fällt die Wertsteigerung (60.000 €) in den Zugewinn und muss ausgeglichen werden.

Wir haben ein gemeinsames Haus, für das wir einen Kredit aufgenommen haben. Wir möchten uns scheiden lassen und ich möchte das Haus behalten. Was muss ich wegen der gemeinsamen Schulden beachten?

Dreh- und Angelpunkt ist hier die Bank. Nur wenn diese einverstanden ist, kann einer der Ehepartner aus dem Kreditvertrag „austreten“. Daher sollten Sie hier schnellstmöglich mit der Bank sprechen und dies klären. Wenn die Bank einverstanden ist, dann kann sowohl innerhalb einer Scheidungsfolgenvereinbarung als auch in einen eigenen Vertrag die Übertragung des Hauses beurkundet werden.

Ich habe Streit mit meinem Ex-Mann/ meiner Ex-Frau. Kann mich ein Notar unterstützen?

Ein Notar kann grundsätzlich nur tätig werden, wenn sich beide Seiten einig sind. In streitigen Fragen muss ggf. ein Anwalt beauftragt werden.

Was bedeutet Inhaltskontrolle durch das Gericht?

Auch Scheidungsfolgenvereinbarungen können durch ein Gericht überprüft werden. Sofern das Gericht zu dem Schluss kommt, dass eine „evident einseitige Lastenverteilung“ vorliegt, also eine Partei massiv benachteiligt wurde, kann es die Scheidungsfolgenvereinbarung für ganz oder teilweise nichtig erklären. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Ehepartner nach der Scheidung seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann. Gleiches gilt, wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs dazu führt, dass ein Ehepartner im Alter Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss.

Was gibt es bei Scheidungsfolgenvereinbarungen bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zu beachten?

Alles oben Gesagte gilt auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften, unabhängig davon, ob eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.

Was ist bei Ehen die in der DDR geschlossen wurden, zu beachten?

Bei Ehen, die in der DDR geschlossen wurden, ist die konkrete Berechnung des Zugewinnausgleiches (wenn dieser vor Gericht durchgeführt) wird komplizierter, da es in der DDR den Güterstand der „ehelichen Vermögensgemeinschaft“ gab. In diesen Fällen muss nicht nur das Vermögen zu Beginn und zum Ende der Ehe ermittelt werden, sondern auch das Vermögen am Tag der Wiedervereinigung (3. Oktober 1990).