Testamente und Erbverträge

Wer kann ein Testament oder einen Erbvertrag errichten?

Jede/r Erwachsene kann frei bestimmen, was nach seinem/ihrem Tod mit dem Nachlass passieren soll. Die Grundlage hierfür ist §1937 BGB. Auch Minderjährige ab 16 Jahren können ein Testament errichten.

Was passiert, wenn man vor dem Tod nicht geregelt hat, was mit dem Nachlass passieren soll?

Sofern der Erblasser ohne Verfügung von Todes wegen verstirbt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, §§ 1924-1936 BGB. Entgegen einer häufigen Meinung ist bei Ehepaaren nicht der überlebende Ehepartner automatisch der Alleinerbe, sondern es erben neben dem Ehepartner auch die Kinder des Verstorbenen oder – sofern dieser keine Nachkommen hat – die Eltern bzw. Geschwister. Sofern der Ehepartner Alleinerbe werden soll, ist also zwingend die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, wie beispielsweise eines Testamentes, erforderlich.

Kann ich mein ganzes Vermögen frei verteilen?

Grundsätzlich können Sie ihr Vermögen frei verteilen. Jedoch haben bestimmte Personen, wenn sie enterbt sein sollten, einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Diesen Anteil, den Pflichtteil, können diese dann von dem Erben fordern Zu den Personen mit einem Pflichtteilsanspruch gehören neben dem Ehepartner und den Nachkommen des Erblassers auch dessen Eltern, letztere aber nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Wie kann man ein Testament machen?

Ein Testament kann entweder handschriftlich oder vor einem Notar errichtet werden. Eine Ausnahme gilt für Minderjährige ab 16 Jahren: hier ist die Beurkundung durch den Notar zwingend vorgeschrieben. Einige Sonderfälle (Nottestament vor dem Bürgermeister, Nottestament auf See) haben heutzutage in der Praxis annähernd keine Bedeutung, da die Situationen, für die sie entwickelt wurden (z. B. mehrmonatige Überfahrt auf See ohne eine angemessene medizinische Versorgung), nur noch sehr selten vorkommen.

Welche Vor- und Nachteile hat ein handschriftliches Testament verglichen mit einem notariellem Testament?

Der größte Vorteil eines privatschriftlichen Testamentes besteht darin, dass es zu Lebzeiten keine Kosten verursacht. Erst nach dem Tod, wenn ein Erbschein beantragt werden muss, (sofern Grundbesitz vorhanden ist, ist dies immer der Fall), entstehen Kosten. Dagegen verursacht ein notarielles Testament bei der Beurkundung Kosten, erspart jedoch Kosten nach dem Tode, da es in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes den Erbschein ersetzt.
Weiterhin ist ein privatschriftliches Testament auch mit Risiken verbunden. So kann ein privatschriftliches Testament verlorengehen oder entwendet werden, wohingegen ein notarielles Testament beim Amtsgericht hinterlegt wird. Zusätzlich behält der Notar oder die Notarin eine beglaubigte Abschrift. Weiterhin erfolgt die Vorbereitung und anschließende Beurkundung eines notariellen Testamentes nach vorhergehender Beratung. So ist sichergestellt, dass juristische Laien nicht versehentlich Begrifflichkeiten falsch verwenden und somit ungewollte Wirkungen ihres Testamentes herbeiführen.

Gibt es Alternativen zu einem Testament?

Zur Regelung der Erbfolge gibt es noch weitere verschiedene Gestaltungsinstrumente, die von der persönlichen Situation abhängig sind, wie beispielsweise den Erbvertrag. Gerne können Sie einen Termin zur persönlichen Beratung mit meinem Büro vereinbaren.

Persönlicher Kontakt

Falls Sie ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichten wollen können Sie gerne einen Termin vereinbaren. Auch wenn Sie eine persönliche Beratung benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung. Sie erreichen mein Büro per E-Mail (info@notariat-busching.de) oder telefonisch unter 03381 52340.